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EASA-Fach 010

Luftrecht — Theorie für die EASA PPL(H)-Prüfung

Luftrecht ist das Fach, das festlegt was du als Helikopter-Pilot darfst, musst und nicht darfst. Schweizer Spezifika (BAZL), europäische Regelungen (EASA Part-FCL), internationale Konventionen (ICAO). Es geht um Lizenzen, Lufträume, Notverfahren-Pflichten, Flugplan-Regeln, Wetterminimas. Der trockenste Teil der Theorie, aber prüfungsrelevant und im Cockpit-Alltag entscheidend.

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Worauf der Fokus liegt

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Internationales Recht: Übereinkommen, Abkommen und Organisationen

Auf welche Arten von Luftfahrzeugen findet das Chicagoer Abkommen Anwendung?

Ausschliesslich auf zivile Luftfahrzeuge. Staatsluftfahrzeuge (Militär-, Zoll- und Polizeiflugzeuge) sind vom Abkommen ausgenommen.

Artikel 3 des Chicagoer Abkommens grenzt den Anwendungsbereich klar auf die zivile Luftfahrt ab. Staatsluftfahrzeuge dürfen den Luftraum eines anderen Vertragsstaates nur mit besonderer Genehmigung überfliegen.

Internationales Recht: Übereinkommen, Abkommen und Organisationen

Welcher Grundsatz zur Lufthoheit ist im Chicagoer Abkommen verankert?

Jeder Staat besitzt die vollständige und ausschliessliche Souveränität über den Luftraum über seinem Hoheitsgebiet.

Dieser Grundsatz (Art. 1) ist die juristische Basis dafür, dass jeder Staat den Überflug, die Einreise und die Nutzung seines Luftraums regeln darf. Ohne diese Souveränität gäbe es keine Grundlage für Lufträume, Grenzkontrollen oder Überflugrechte.

Internationales Recht: Übereinkommen, Abkommen und Organisationen

Was sind ICAO Standards and Recommended Practices (SARPs) und worin unterscheiden sie sich?

SARPs sind in den ICAO-Annexen veröffentlichte Regelungen. Standards sind für Vertragsstaaten verbindlich, Recommended Practices sind Empfehlungen, deren Einhaltung wünschenswert, aber nicht zwingend ist.

Das System sorgt für weltweit harmonisierte Luftfahrt (Art. 37). Weicht ein Staat von einem Standard ab, muss er dies der ICAO notifizieren (Notification of Differences, Art. 38), damit andere Staaten und Piloten davon Kenntnis haben.

Internationales Recht: Übereinkommen, Abkommen und Organisationen

Was bedeutet die Bestimmung zur Staatszugehörigkeit (Nationality) von Luftfahrzeugen im Chicagoer Abkommen?

Jedes Luftfahrzeug besitzt die Nationalität des Staates, in dem es registriert ist, und darf nicht in mehreren Staaten gleichzeitig eingetragen sein.

Die Eintragung schafft eine klare rechtliche Zuordnung (Art. 17–18): Der Eintragungsstaat ist für Lufttüchtigkeit, Lizenzierung und Aufsicht verantwortlich. Eine Doppelregistrierung würde Verantwortlichkeiten unklar machen.

Komplette Themen-Struktur

Auf Basis der offiziellen EASA Easy Access Rules for Aircrew — identisch zum Prüfungsstoff aller EASA-Behörden (BAZL/LBA/Austro Control).

  1. 010.01

    Internationales Recht: Übereinkommen, Abkommen und Organisationen
    • 010.01.01Chicagoer Abkommen (ICAO Doc. 7300/6) – Teil I: Luftfahrt
    • 010.01.02Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) – Teil II: Ziele und Zusammensetzung
  2. 010.02

    Anhang 8: Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen
    • 010.02.01Vorwort und Definitionen
    • 010.02.02Lufttüchtigkeitszeugnis
  3. 010.03

    Anhang 7: Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen von Luftfahrzeugen
    • 010.03.01Vorwort und Definitionen
    • 010.03.02Gemeinsame Zeichen und Eintragungszeichen
    • 010.03.03Eintragungsschein und Staatszugehörigkeit des Luftfahrzeugs
  4. 010.04

    Anhang 1: Lizenzierung von Luftfahrtpersonal
    • 010.04.01Definitionen
    • 010.04.02Relevante Teile des Anhangs 1 in Verbindung mit Part-FCL und Part-Medical
  5. 010.05

    Anhang 2: Luftverkehrsregeln
    • 010.05.01Wesentliche Definitionen, Anwendbarkeit, allgemeine Regeln, Sichtflugregeln, Signale und Abfangen von Zivilluftfahrzeugen
  6. 010.06

    Verfahren für die Luftfahrtnavigation: Flugbetrieb (ICAO Doc. 8168-OPS/611, Band 1)
    • 010.06.01Höhenmessereinstellungsverfahren
    • 010.06.02Betriebsverfahren für den Sekundärradar-Transponder
    • 010.06.03Sprechfunkverfahren (Phraseologie)
  7. 010.07

    Anhang 11 / Doc. 4444: Flugverkehrsmanagement
    • 010.07.01Definitionen
    • 010.07.02Allgemeine Bestimmungen für Flugsicherungsdienste
    • 010.07.03Visuelle Staffelung im Bereich von Flugplätzen
    • 010.07.04Verfahren für den Flugplatzkontrolldienst
    • 010.07.05Radardienste
    • 010.07.06Fluginformationsdienst und Alarmierungsdienst
    • 010.07.07Sprechfunkverfahren (Phraseologien)
    • 010.07.08Verfahren bei Notfällen, Funkausfall und besonderen Situationen
  8. 010.08

    Anhang 15: Luftfahrtinformationsdienst
    • 010.08.01Einführung und wesentliche Definitionen
    • 010.08.02AIP, NOTAM, AIRAC und AIC
  9. 010.09

    Anhang 14, Band 1 und 2: Flugplätze
    • 010.09.01Definitionen
    • 010.09.02Flugplatzdaten: Zustand des Bewegungsbereichs und zugehörige Einrichtungen
    • 010.09.03Visuelle Navigationshilfen: Anzeige- und Signalgeräte, Markierungen, Befeuerung, Zeichen und Markierungsobjekte
    • 010.09.04Visuelle Hinderniskennzeichnung: Markierung und Befeuerung von Hindernissen
    • 010.09.05Visuelle Kennzeichnung von Bereichen mit Nutzungsbeschränkungen
    • 010.09.06Notfall- und sonstige Dienste: Rettungs- und Feuerlöschdienst, Vorfeldmanagementdienst
  10. 010.10

    Anhang 12: Such- und Rettungsdienst
    • 010.10.01Wesentliche Definitionen
    • 010.10.02Betriebsverfahren: Verhalten des Luftfahrzeugführers am Unfallort, beim Empfang eines Notsignals und Such- und Rettungssignale
    • 010.10.03Such- und Rettungssignale: Signale mit Wasserfahrzeugen, Boden-Luft-Sichtzeichenschlüssel, Luft-Boden-Signale
  11. 010.11

    Anhang 17: Sicherheit
    • 010.11.01Allgemeines: Ziele und Zweck
  12. 010.12

    Anhang 13: Untersuchung von Luftfahrzeugunfällen
    • 010.12.01Wesentliche Definitionen
    • 010.12.02Anwendbarkeit
  13. 010.13

    Nationales Recht
    • 010.13.01Nationales Recht und Abweichungen von ICAO-Anhängen sowie relevanten EU-Verordnungen

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